Tierschutz
der Artgerechten Haltung
Jürgen Haberstroh aus Innsbruck, hat
mir diese Materialsammlung die noch
als Rohentwurf bearbeitet wird, zur
Verfügung gestellt, es handelt sich
um Entwürfe die noch in Diskussionen
stehen und Anfang 2005 in Kraft treten
sollen.
Das gesamte Zierfischforum ist eine
Gelungene und sehr Inforeiche Page,
die man unbedingt besuchen sollte!
http://www.zierfischforum.at
Gesetzesordnung des Österreichischen
Tierschutzes!
Anlage 1
zu § 5 Abs. 1 der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung
3. Zierfische
3.1. Wasserbeschaffenheit
3.1.1. Die Werte für PH, GH und KH im Hälterungswasser müssen den Heimatbiotopen
der jeweils gehaltenen
Spezies entsprechen. Der Nitratgehalt darf maximal 100 mg/l betragen. Nitrit
darf im Hälterungswasser
in keinem Fall nachweisbar sein.
3.1.2. Die Wassertemperatur muss den natürlichen Bedürfnissen der jeweiligen
Fischart entsprechen.
3.1.3. Jedes Aquarium muss mit einem Filter betrieben werden, dessen Leistung
gewährleistet, dass die
spezifischen Wasserwerte eingehalten werden können.
3.1.4. Das Aquarium muss erforderlichenfalls mit einem Heizgerät ausgestattet
sein, welche die Einhaltung
des spezifischen Temperaturbereichs unabhängig von der Außentemperatur gewährleistet.
3.1.5.
3.2. Vergesellschaftung
3.2.1. Es dürfen nur untereinander verträgliche Fischarten mit ähnlichen Ansprüchen
an die Wasserbeschaffenheit
und -temperatur sowie Fischarten ähnlicher Größe vergesellschaftet werden.
3.2.2. Bei der Haltung von Kampffischmännchen (Betta) ist zu gewährleisten,
dass den Tieren bei
Einzelhaltung ein Wasservolumen von mindestens einem Liter zur Verfügung steht.
Der Sichtkontakt
zu anderen Kampffischmännchen ist zu unterbinden.
Tierhaltungsverordnung Anlage 5
Anlage 5:
Mindestanforderungen an die Haltung von Fischen
1. Mindestanforderungen für die Haltung von Süßwasserfischen
1.1. Allgemeine Anforderungen an das Halten von Süsswasserfischen
(1) Die angegebenen Wasserwerte sind Grenzen, innerhalb derer Fische dauerhaft
gepflegt werden
müssen. Zur Zucht , zur Zuchtvorbereitung oder zu Therapiezwecken sind Abweichungen
zulässig.
(2) Die Temperaturangaben der Anlage sind Grenzwerte, zwischen denen die jeweiligen
Arten
gehalten werden müssen. Die Temperaturbereiche dü rfen kurzfristig, höchstens
bis zu 24 Stunden überoder
unterschritten werden. Aus technischen Gründen sind mittlere Werte anzustreben.
(3) Die Härte des Wassers wird in Grad deutscher Gesamthärte (°dGH) ermittelt.
Die Bedürfnisse
handelsrelevanter Arten lassen sich in zwei Bereiche, Härtebereich I : < 15°dGH
und Härtebereich II :
15°dGH bis 30°dGH, gliedern. Diese Werte dürfen um höchstens 3°dGH über- oder
unterschritten werden.
Für die dauerhafte Pflege ist ein mittlerer Wert anzustreben. Die Fische werden
in der Tabelle einem
dieser zwei Härtebereiche zugeordnet. Einzelne Arten tolerieren den gesamten
Härtebereich. Steht extrem
weiches (kalkfreies) Wasser als Ausgangswasser zur Verfügung muss eine Mindesthärte
von 4-5°dGH eingerichtet werden.
(4) Die Einhaltung des pH-Wertes sorgt für Übereinstimmung mit den Verhältnissen
im Heimatgewässer
und ist für das Wohlbefinden der Fische unabdingbar. Aus der Praxis der Aquaristik
werden in der Tabelle drei Teilbereiche zugeordnet :
Bereich I : pH 5,0 bis pH 7,0
Bereich II : pH 6,0 bis pH 8,0
Bereich III: pH 7,0 bis pH 9,0
Mögliche erweiterte Toleranzbereiche sind in der Tabelle eingearbeitet. Für
die dauerhafte Pflege sind Mittelwerte anzustreben.
(5) Wird als Ausgangswasser Trinkwasser verwendet sind im Aquarium eine Ansammlung
von
Schadstoffen im Bereich der Stoffwechselendprodukte Ammoniak und Ammonium sowie
Nitrit und
Nitrat auszugleichen. In einem gut gepflegten Aquarium darf der Nitratwert
50 mg/l nicht überschreiten.
Deutlich höhere Werte sind ein Hinweis auf ungenügenden Wasserwechsel und verboten.
(6) Die Herkunft der Fische ist überwiegend oberflächennah. Durch Tageslicht
oder beleuchtungstechnische
Einrichtungen ist für einen eindeutigen Tag-Nacht-Wechsel zu sorgen. Eine Ausnahme
bilden
streng an Höhlen gebundene Arten.
(7) Die Angabe der Aquariengröße ist ein Näherungswert. Der Allgemeinzustand
der Fische und des
Aquariums mit Versteckmöglichkeiten, Bepflanzung, Vergesellschaftung und Besatzdichte
sind maßgebend
für das Wohlbefinden der Tiere. Die in der Anlage angeführten Angaben zur Aquariengröße
sind
Mindestmaße für ausgewachsene Tiere. Fische, die größer werden, müssen auch
als Jungfische in Aquarien
der gleichen Größe gehalten werden. Süßwasserrochen, Knochenzüngler und Großwelse
mit einer
Endgröße von über 40 cm sind in Aquarien mit mindesten 4 Quadratmeter Grundfläche
für zwei Tiere zu
halten. Jedem weiteren Tier muss ein Quadratmeter mehr zur Verfügung gestellt
werden.
8. Die Angaben in der Tabelle beziehen sich auf die Kantenlänge handelsüblicher
Aquariengrößen
(Länge × Breite × Höhe ) :
60 cm = 60 cm × 30 cm × 30 cm ( 54 Liter (l) )
80 cm = 80 cm × 35 cm × 40 cm ( 112 l )
(100 cm = 100cm × 40 cm × 50 cm ( 200 l )
(120 cm = 120cm × 40 cm × 50 cm ( 240 l )
(150 cm = 150cm × 50 cm × 50 cm ( 375 l )
(9) Je größer das Wasservolumen eines Aquariums ist, desto stabiler ist die
Wasserqualität. Eine
dauerhafte Haltung auch kleiner Arten in Aquarien unter 54 Liter ist verboten.
Zur Zuchtvorbereitung,
Zucht, bei Ausstellungen von Einzeltieren oder Paaren und bei Wettbewerben
sind geringere Beckenmaße
zulässig.
(10) Die Einrichtung der Aquarien hat sich an den ökologischen Bedürfnissen
der zu pflegenden Arten
zu orientieren. Zu den wichtigsten Mindestausstattungen gehören:
1. Bedarfsgemäßer freier Schwimmraum
2. Technische Geräte zur Sicherung der Wasserqualität (Filter, Heizung, Pumpe)
3. Bodengrund ( Sand, Kies, Steine)
4. Bedarfsgemäße Versteckplätze und Deckungmöglichkeiten
5. Bepflanzung, soweit die Fressgewohnheiten der Fische dieses zulassen
(11) Verbindliche Angaben zur Besatzdichte sind aufgrund vieler Variablen nicht
möglich. Alter,
spezifischen Aktivitätsphasen, das Zahlenverhältnis der Geschlechter wie auch
das Verhältnis der Einrichtungsgegenstände
zur Grundfläche des Aquariums sind von Bedeutung. Ein kleineres aber gut strukturiertes
Aquarium ist für eine höhere Besatzdichte günstiger als ein größeres aber weitgehend
leeres
Aquarium.
(12) Jede Fischart in einem Aquarium muss ihrer natürlichen Sozialstruktur
entsprechend gehalten
werden.
Dem unter Punkt 1.2. genannten „Sozialverhalten“ sind folgende Kategorien zugeordnet:
1. Schwarm: Fische die sich in einer größeren Gemeinschaft von Artgenossen
in ihrem Lebensraum
bewegen. Daraus ergibt sich eine Mindestzahl von 10 Tieren dieser Art.
2. Gesellig: Fische, die auch von anderen Fischen begleitet werden sollen um
ihr arttypisches Verhalten
zu zeigen. Neben anderen Fischen sind mindesten fünf Tiere dieser Art zusammen
zu halten.
3. Harem: Ein Männchen darf nur mit mehreren Weibchen gehalten werden.
4. Paar: Fische, die zumindest während der Fortpflanzungzeit eine feste Paarbindung
eingehen.
5. Einzelgänger: Fische von Arten mit dauerhaft hoher Territorialität.
(13) Das Wohlbefinden von Aquarienfischen ist regelmäßig zu kontrollieren.
(14) Plötzliche Veränderungen der Wasserqualität sind zu vermeiden. Neu einzusetzenden
Fische
müssen langsam an die neue Wasserqualität angeglichen werden.
(15) In Abhängigkeit der Kontrolle der Wasserparameter ist ein regelmäßiger
Teilwasserwechsel
vorzunehmen , auch wenn die Schadstoffbelastung die Obergrenze noch nicht erreicht
hat. Die Temperatur
ist täglich, der pH-Wert, Härte und Nitratwert sind mindestens 14-tägig zu
kontrollieren. Neueingerichtete
Aquarien sind in den ersten sechs Wochen täglich auf Nitrit zu kontrollieren.
(14) Die in der Tabelle aufgeführten Fischarten sind weitgehend Allesfresser.
Als Futter steht eine
breite Palette an fertig- und Frostfuttersorten im Handel zur Verfügung. Regelmäßige
und abwechslungsreiche
Lebendfütterung ist zur Vermeidung von Mangelerscheinungen und Langeweile vorzunehmen.
(15) Jungfische sind täglich zu füttern. Es darf nur so viel gefüttert werden,
wie sofort gefressen
wird. Ausgewachsene Tiere vermögen ein bis zwei Tage auf Futter verzichten.
Regelmäßige Fastentage
bei erwachsenen Fischen sind empfehlenswert.
2. Mindestanforderungen für die Haltung von Meerwasserfischen
2.1. Allgemeine Anforderungen an das Halten von Meerwasserfischen
(1) Die Wasserwerte für Meerwasseraquarien zeigen prinzipiell eine große Einheitlichkeit.
Innerhalb
der einzelnen Parameter sind jedoch Bereiche auszuweisen, die eine laufende
Kontrolle erfordern.
(2) Für tropische Meere liegt der Temperaturbereich zwischen 22°C und 28°C.
Tiere aus dem Mittelmeer
sind bei Temperaturen zwischen 14°C und 20°C zu halten. Diese Temperaturen
dürfen nur kurzfristig
und geringfügig über- oder unterschritten werden. Aus technischen Gründen sind
Mittelwerte anzustreben.
(3) Meersalzmischungen mit optimaler Zusammensetzung sind im Fachhandel erhältlich.
Der Gesamtsalzgehalt
unter Berücksichtigung der Temperaturkompensation ist laufend zu kontrollieren.
Der
Salzgehalt muss für die Salinität im Bereich zwischen 29,5 °/oo bis 35 °/oo
, Mittelmeer höchstens
37°/oo, Rotes Meer höchstens 40°/oo, liegen. Es ist ein Mittelwert anzustreben,
der mit einer Salinität von
+/- 0,5 °/oo, nur geringfügig schwanken darf. Der Verdunstungsverlust ist mit
Leitungswasser und bei
mangelnder Qualität desselben mit entsalztem Wasser in möglichst kurzen Abständen
auszugleichen.
(4) Der mittlere pH-Wert des Wassers von pH 8,1 und pH 8,4 darf im Meerwasseraquarium
nur unwesentlich,
bis pH 7,9 oder bis pH 8,5, unter oder überschritten werden.
(5) Eine Karbonathärte von 7°KH bis 9°KH darf nicht unterschritten werden.
Die Haltung von
Steinkorallen und anderen Kalkskelettorganismen darf eine höhere Karbonathärte
erfordern. Sie darf
jedoch einen Wert von 14°KH nicht überschreiten.
(6) Für den Stickstoff ist die Nachweisbarkeit von Ammoniak und Ammonium zu
vermeiden. Nitrit
darf in der ersten Einlaufphase von zwei Wochen nur in geringen Mengen bis
höchstens 0,2 mg/l NO²
nachweisbar sein. Der Nitratanteil (NO³) darf 50 mg/l nicht überschreiten.
Die Grenzwerte für die gleichzeitige
Haltung von wirbellosen Tieren liegen für Nitrit bei 0,05 mg/l und für Nitrat
bei 5 mg/l. Beim
Einsatz von Denitrifikationsanlagen müssen die Phosphatwerte regelmäßig kontrolliert
werden, da der
Nitratwert als Maßstab für die Alterung des Wassers entfällt.
(7) Phosphat, darf für Fische bis 0,5 mg/l toleriert werden.
8. Schwermetalle sind im Meerwasseraquarium strikt zu vermeiden. Der Einsatz
von Schwermetallsalzen
zur Therapie bei Parasitenbefall der Fische ist in separaten Aquarien vorzunehmen.
(9) Die Simulation von. Gezeiten, Wellengang und Grundströmungen ist im Aquarium
notwendig.
(10) Ein tageszeitlicher Wechsel von Hell und Dunkel ist zu gewährleisten.
Bei gleichzeitiger Haltung
von Wirbellosen mit Zooxanthellen ist eine Lichtleistung hoher Quantität und
Qualität, von zum
Beispiel 10 000 Lux im Bereich der Korallen und eine Farbtemperatur von 5000 °K
oder darüber, zu
erreichen. Fischarten mit Leuchtorganen oder strenge Höhlenbewohner sind in überwiegender
Dunkelheit
zu halten.
(11) Für eine dauerhafte Haltung auch kleiner Fischarten ist ein Aquarium mit
mindestens 200 Liter
Rauminhalt (Länge 100 cm x Breite 50 cm x Höhe 40 cm) einzurichten. Zur Therapie
und Aufzucht von
Jungfischen bis zur stabilen Futteraufnahme dürfen die Mindestmaße vorübergehend
unterschritten werden.
Kleinere Aquarien sind nur stabil, wenn sie in direktem Zusammenhang mit Aquarien
der Mindestgröße
stehen.
(12) Die Einrichtung der Meerwasseraquarien muss sich an den ökologischen Bedürfnissen
der zu
pflegenden Arten orientieren. Zu den wichtigsten Mindestausstattungen gehören
:
1. Technische Geräte zur Sicherung der Wasserqualität wie Filter, Heizung,
Kühlung, Pumpen und
Abschäumer
2. Steinaufbauten entsprechend der notwendigen Riffstrukturen mit Versteck-
Ruhe- und Deckungsmöglichkeiten
3. Bedarfsgemäßer freier Schwimmraum
4. Bodengrund in Form von kalkreichen aber schwermetallfreien Sänden, Kiese,
Steine oder Meersand
verschiedener Körnung.
(13) Aus einem Gleichgewicht zwischen Parasitenbefall und Fischgesundheit wird
durch Fang-,
Transport- und Anpassungsstress die Abwehrkraft geschwächt. Ist ein ernsthaftes
Krankheitsbild die
Folge, sind entsprechende Therapiemaßnahmen einzuleiten.
(14) Fische die mit Gift, meist Cyanide, gefangen wurden und schweren Stoffwechselstörungen
unterliegen,
sind nicht therapierbar.
(15) Das Wohlbefinden der Fische ist aus dem Gesamtzustand des Aquariums und
ihrem Verhalten
zu beurteilen. Eine regelmäßige Kontrolle ebenso wie die der Wasserparameter
ist unerlässlich. Plötzliche
starke Veränderungen der Wasserqualität sind schädlich. Die regelmäßig notwendigen
Teilwasserwechsel
dürfen nur mit Wasser gleicher Qualität durchgeführt werden. Die technischen
Geräte sowie die Temperatur
sind täglich, die übrigen Wasserparameter sind 14-tägig zu kontrollieren. Neueingerichtete
Aquarien
sind in den ersten sechs Wochen täglich auf die Konzentration von Nitrit zu
kontrollieren.
(16) Einigen allesfressenden Arten stehen viele Nahrungsspezialisten gegenüber,
die ihrem Futterbedarf
entsprechend, möglichst vielseitig zu ernähren sind. Der Fachhandel stellt
sowohl trockene Flockenund
Pelletfutter, sowie diverse tiefgefrorene Nahrungsorganismen zur Verfügung.
Die gesamte Tierhaltungsverordnung - Anlage 5 als PDF: Hier sind auch einige
Fischarten und ihre Minimum-Ansprüche an Wasserbeschaffenheit und Vergesellschaftung
angeführt.
http://www.zierfischforum.at/artikel/Tierhaltungsverordnung_Anlage5.pdf
Es handelt sich dabei um eine Materialsammlung. Trotzdem scheinen manche Angaben
recht zweifelhaft und zumindest diskussionswürdig zu sein.
Tierhaltungsverordnung - Materialien
Zu Anlage 4 (Mindestanforderungen an die Haltung von Amphibien):
Die Wirbeltierklasse der Amphibien umfasst die drei Ordnungen der Blindwühlen
(Gymnophiona), der
Schwanzlurche (Urodela) und der Froschlurche (Anura). Die Blindwühlen werden
in dieser Verordnung
nicht berücksichtigt, da sie keine Handelsrelevanz zeigen. Im Übrigen werden
die zwei verbleibenden
Ordnungen getrennt behandelt, da sie auch in den artspezifischen Haltungsvoraussetzungen
deutlich in
zwei Gruppen einzuteilen sind.
Zu 1. Mindestanforderungen für die Haltung von Schwanzlurche:
Die etwa 350 Arten der Schwanzlurche beschränken sich geographisch mit Ausnahme
einiger weniger
Arten im zentralen Südamerika nur auf die Nordhalbkugel der Erde. Ihre „amphibische“ Lebensweise
bedeutet im Allgemeinen einen Wechsel zwischen den Lebensräumen Wasser und
Land. Nach dem
Schlupf aus dem Ei sind die Larven auf einen Aufenthalt im Wasser angewiesen,
bis sie sich in ein adultes
Tier verwandeln und das Land aufsuchen. Zur Reproduktion wird dann wieder,
meist saisonal, das
Wasser als Lebensraum in Anspruch genommen. Einige Arten sind streng aquatil,
wenige Arten sind rein
terrestrisch.
Zu 2. Mindestanforderungen für die Haltung von Froschlurche:
Obwohl in der Grundgestalt der Froschlurche eine große Einheitlichkeit zu erkennen
ist, sind die Haltungsbedingungen
der etwa 4500 Arten sehr weitgehend spezifiziert. Der Lebensraum der Froschlurche
variiert von rein aquatil über semiaquatil bzw. saisonal aquatil bis zu ariden
Gebieten, die geographische
Verbreitung umfasst außer der Antarktis alle Kontinente von den tropischen
Regenwäldern bis zu hohen
Breitengraden mit arktischen Klimaverhältnissen. Die Gehege müssen ausbruchsicher
konstruiert sein,
um ein Entweichen der Froschlurche und damit ihren Trocken-, Kälte- oder Hitzetod
zu vermeiden. Stellvertretend
für viele Arten ist eine Artenliste aufgeführt, welche die in der Terraristik
häufigsten und daher
auch handelsrelevanten Arten mit einigen Grundbedingungen der Haltung beinhaltet.
Die meisten Froschlurche liegen mit ihrer Kopf-Rumpf-Länge (KRL) und damit
gleichzeitig ihrer Gesamtlänge
unter 10 cm. Einige wenige Arten ( Seefrosch Rana ridibunda, Goliathfrosch
Conrana goliath,
Aga-Kröte Bufo marinus und Blombergkröte Bufo blombergi ) erreichen 20 cm bis
40 cm.
Zu Anlage 5 (Mindestanforderungen an die Haltung von Fischen):
Zu 1.1. Allgemeine Anforderungen an das Halten von Süßwasserfischen:
Zu Abs. 3:
Zur Härtemessung stehen in der Praxis einfache Untersuchungsmethoden zur Verfügung,
die keine speziellen
chemischen Vorkenntnisse erfordern.
Zu Abs. 4:
Wie die Gesamthärte ist auch der pH-Wert ein wichtiger Komplexparameter des
Wassers.
Zu Abs. 7:
Verbindliche Angaben zur Besatzdichte in Aquarien sind nicht möglich. Sie sind
von zu vielen Variablen
abhängig. Häufig wechseln sich in Abhängigkeit vom Alter ( Jungfische, subadulte
und adulte Exemplare)
oder von spezifischen Aktivitätsphasen (verpaarte/unverpaarte, territoriale/nicht-territoriale,
balz-,
fortpflanzungs- und brutpflegende Exemplare) periodisch immer wieder Phasen
mit größerem und teilweise
erheblich geringerem Raumbedarf ab. Ferner sind für die Besatzdichten das Zahlenverhältnis
der
Geschlechter wie auch das Verhältnis der Einrichtungsgegenstände zur Grundfläche
des Aquariums von
Bedeutung. Ein kleineres, aber gut strukturiertes Aquarium ist für eine höhere
Besatzdichte günstiger als
ein größeres, aber weitgehend leeres Aquarium.
Zu Abs. 13:
Fische sind dem sie umgebenden Medium mehr ausgesetzt als jede andere Wirbeltiergruppe.
Chemische
Reize wirken sich deshalb intensiv aus. Parasiten und andere Krankheitserreger
finden in der räumlichen
Begrenzung eines Aquariums schnell ideale Bedingungen für die Ausbreitung.
Zu 2.1. Allgemeine Anforderungen an das Halten von Meerwasserfischen
Zu Abs. 1:
In Meerwasseraquarien bestehen auch in der Natur periodische Einflüsse wie
Tag-Nacht-Wechsel, Regenzeiten
und andere saisonale Ereignisse, die sich in geringem Maß auf die Parameter
auswirken. Der
Fachhandel bietet einfache Kontrollgeräte und -reagenzien an, die auch der
chemisch nicht spezialisierte
Laie zur Kontrolle der Wasserwerte im Aquarium einsetzen kann.
Zu Abs. 2:
Der Salzgehalt von Meerwasser ist äußerst komplex. Der Fachhandel bietet Meersalzmischungen
mit
optimaler Zusammensetzung an. Der Gesamtsalzgehalt wird ermittelt mit einem
Aräometer oder Tauchspindel
(Dichte), einem Refraktometer (Salinität) oder mit einem Messgerät zur Leitfähigkeit
des Wassers.
Die Geräte müssen Angaben zur Temperaturkompensation haben.
Zu Abs. 3:
Im Meer unterliegt der pH-Wert des Wassers praktisch keinen Schwankungen, da
vor allem die Karbonate
und Bikarbonate der Salze eine hohe Pufferkapazität haben. Er liegt konstant
zwischen pH 8,1 und pH
8,4 .
Zu Abs. 5:
Über den Eiweißstoffwechsel der Fische werden Stickstoff (N), Phosphor (P), und
Schwefel (S) freigesetzt
in Form unterschiedlichen Ionen, die über die Mineralisierung (biologischer
Filter) entgiftet werden.
Sollte Ammonium bei einem pH-Wert von 8,4 pH doch nachzuweisen sein, ist besonders
zu berücksichtigen,
dass etwa 10% bis 12 % davon als hochgiftiges Ammoniak gelöst im Meerwasser
vorliegt.
Zu Abs. 6:
Phosphat ist im natürlichen Meerwasser in Konzentrationen von 0,03 mg/l vorhanden.
Zu Abs. 7:
Schwermetalle sind im Meerwasser die giftigsten Schadstoffe und wirken schon
in geringsten Konzentrationen
tödlich auf Algen und wirbellose Tiere.
Zu Abs. 8:
Der natürliche Lebensraum von Meerwasserfischen liegt im Allgemeinen in Küstennähe
und ist dadurch
starken Wasserbewegungen ausgesetzt. Gezeiten, Wellengang und Grundströmungen
führen durch gegenseitige
Überlagerung zu turbulenten Wasserbewegungen. Ihre Simulation ist gleichzeitig
eine Garantie
für die optimale Durchmischung aller Wasserinhaltsstoffe und den maximalen
Sauerstoffeintrag sowie
den Austrag überschüssigen Kohlendioxids.
Zu Abs. 11:
Die Grundregel, dass die Wasserqualität umso stabiler ist, je größer das Volumen
ist, das zur Verfügung
steht, gilt für Meerwasseraquarien in erhöhtem Maße. Eine Vergrößerung des
Wasservolumens ausschließlich
durch Erhöhung des Wasserstandes bringt keinen Vorteil für die zu haltenden
Fische.
Zu Abs. 13:
Meeresfische haben auf Grund der Notwendigkeit, ihren Wasserhaushalt durch
ständige orale Aufnahme
von Meerwasser auszugleichen, eine weit höhere Sensibilität gegenüber abweichenden
Parametern der
Wasserqualität als Süßwasserfische. Mit Ausnahme der wenigen regelmäßig gezüchteten
Arten kommen
bei Meeresfischen nur Wildfänge in den Handel.
Tierschutzgesetz 2004 - Materialien
Zu § 3 (Geltungsbereich):
Zu Abs. 1:
Das vorgeschlagene Bundesgesetz gilt für alle Tiere. Unter Tieren sind Lebewesen
in einem in der Außenwelt
grundsätzlich lebensfähigen Entwicklungsstadium zu verstehen, die aus einer
oder vielen, sich in
ihrem natürlichen Zusammenhang befindlichen lebenden tierischen Zellen, das
sind solche Zellen, die
über keine Zellhaut verfügen, bestehen und keine Menschen sind. Angesichts des
Umstandes, dass die
umzusetzende Richtlinie 93/119/EWG zum Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der
Schlachtung oder Tötung,
ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993 S. 21, auch die Tötung von Embryonen in Brutständen
regelt, fallen
insoweit auch nicht vollständig entwickelte Lebewesen in den Schutzbereich
dieses Bundesgesetzes. Tote
Tiere unterliegen jedenfalls nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.
Zu Abs. 2:
In Anlehnung an das Landestierschutzrecht (zB § 1 Abs. 2 des Bgld. Tierschutzgesetzes)gelten
die §§ 7
bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32 (Schlachtung oder Tötung),
nur für Wirbeltiere,
ferner auch für Kopffüßer und Zehnfußkrebse. Kopffüßer (Tintenfische) und Zehnfußkrebse
(eine Ordnung
der Höheren Krebse, zu der insbesondere Garnelen, Langusten, Hummer, Flusskrebse
und Krabben
gehören) sind nämlich – was den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes betrifft – jedenfalls
den Wirbeltieren
gleich zu halten, da die wissenschaftlichen Erkenntnisse zeigen, dass diesen
Tiergruppen zahlreiche
Arten angehören, deren Entwicklungsgrad und Schmerzempfinden dem höherer Wirbeltiere
gleich steht.
Die §§ 1 bis 6 gelten für alle Tiere.
Zu § 20 (Kontrollen):
Zu Abs. 1:
Diese Bestimmung bildet Punkt 2 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG ab. Damit
ist klargestellt, dass in
Fällen, in welchen das Wohlbefinden der Tiere nicht von regelmäßiger Versorgung
durch Menschen
(Halter oder für die Versorgung herangezogene Personen) abhängig ist, die Verpflichtung
zur täglichen
Kontrolle nicht besteht. Dies ist in solchen Fällen anzunehmen, wenn die Fütterung
und Tränkung auch
ohne tägliche Betreuung sichergestellt ist. Dies betrifft zB Tiere während
des Weideganges oder auch
Heimtiere, deren Wohlbefinden zB bei ausreichender Bereitstellung von Fütterung
und Tränkung auch
ohne tägliche Kontrolle sichergestellt ist (zB Zierfische, Katzen).
Alle Tiere, deren Wohlbefinden von der regelmäßigen Versorgung durch Menschen
abhängt, sind regelmäßig,
im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Tierhaltungen gemäß § 25
Abs. 1 zweiter
Satz und Abs. 4, §§ 26, 27 , 29 und 31 jedenfalls einmal am Tag, zu kontrollieren.
Dabei ist davon auszugehen,
dass unter normalen Umständen eine allgemeine Augenscheinskontrolle ausreichend
ist.
Zu § 32 (Schlachtung oder Tötung):
Abs. 1 normiert den Grundsatz, dass – unbeschadet des Verbotes der Tötung nach § 6 – die
Tötung eines
Tieres nur so erfolgen darf, dass ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden, Schäden
oder schwere Angst vermieden
werden.
Abs. 2 verbietet das Schlachten ohne Betäubung vor dem Blutentzug. Die Verordnung
gemäß Abs. 4
regelt eventuell nötige Ausnahmen, z.B. für Notschlachten.
Abs. 3 stellt klar, dass der gesamte Schlachtvorgang einschließlich der Verbringung
und Unterbringung
nur durch entsprechend qualifiziertes Personal erfolgen darf.
Abs. 4 verpflichtet den zuständigen Bundesminister zur Erlassung näherer Vorschriften,
mit denen insbesondere
auch die Vorgaben der Richtlinie 93/119/EG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt
der
Schlachtung oder Tötung, ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993 S. 21 umzusetzen sind.
Die Lebendhalterung von Speisefischen auf Märkten, in Gastronomiebetrieben
und dergleichen geht der
Tötung unmittelbar voran; die fischartspezifischen Mindestanforderungen (insbesondere
Besatzdichte,
Sauerstoffgehalt des Wassers und sonstige Wasserqualität sowie höchstzulässige
Hälterungsdauer) sind
daher auch in der Verordnung über das Schlachten und Töten zu regeln.
Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen
§ 7. (1) Für die Haltung von Fischen gelten die in der Anlage 5 enthaltenen Mindestanforderungen
sowie die Abs. 2 bis 7.
(2) Bei Meerwasserarten muss der künstlich zu schaffende Lebensraum Aquarium
die gleichen physikalischen
und chemischen Parameter aufweisen wie die Heimatgewässer.
(3 Bei Süßwasserarten müssen die Variationsbreiten jene Parameter aufweisen,
wie sie auch in Flüssen
und Seen der Heimatgewässer im Jahresverlauf zu beobachten sind.
(4) Für die tiergerechte Haltung von Fischen muss der Tierhalter die grundlegenden
Kenntnisse der
physikalischen und chemischen Parameter des Lebensraumes Wasser sowie der artspezifischen
Bedürfnisse
des Tieres verfügen. Die für die Ermittlung der Herkunftsgewässer relevanten
Daten sind in der
Anlage 5 geregelt.
(5) Für die für eine tiergerechte Pflege unabdingbaren Parameter gilt § 2 dieser
Verordnung. Für die
für eine tiergerechte Haltung speziellen Parameter gelten die in der Anlage
5 aufgelisteten Haltungsbedingungen.
(6) Werden verschiedene Arten gemeinsam gehalten, ist darauf zu achten, dass
die Fische hinsichtlich
der Ansprüche an die Wasserqualität und Temperatur sowie des Sozialverhaltens
zueinander passen
und dass die Einrichtung den Bedürfnissen aller gemeinsam gehaltenen Arten
Rechnung trägt. Die Vorschriften
gelten auch hinsichtlich Nahrung, der dauerhaften Pflege von Fischen und der
Haltung im Fachhandel.
(7) Für Arten, die gleichzeitig als Teichfische handelsrelevant sind, wie Cyprinus
carpio/Koi; Carassius
auratus/Goldfisch; Leuciscus idus/ Goldorfe und andere, gelten hinsichtlich
der Wasserqualität die
selben Vorschriften wie für die Aquarienhaltung.